Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Fall der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. ein Identitätsnachweis des Prüflings,
2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
3. im Fall der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" sowie der Nachweis der Berufstätigkeit. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.

(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Fall der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 6

"Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trifft auf Grund ihrer oder seiner Leitungsfunktion die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter (Absatz 1 Satz 1). Sie oder er setzt auch die Prüfungstermine fest.

Die antragstellende Person hat unter anderem die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 vorzulegen. Für Personen, die nach den Regelungen in § 32 Absatz 2 Satz 1 oder 4 NotSanG ohne weitere Ausbildung an der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung teilnehmen, entfällt die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung.

Nummer 3 gilt nur für Personen, die an der staatlichen Ergänzungsprüfung oder an der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG teilnehmen. Sie müssen nachweisen, dass sie über eine Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent verfügen. Zusätzlich haben sie nachzuweisen, dass sie über die nach dem NotSanG geforderte Berufserfahrung verfügen. In der Regel wird dieser Nachweis durch die Vorlage entsprechender Arbeitszeugnisse oder anderer Belege des Arbeitgebers erbracht, in denen dieser bestätigt, dass die antragstellenden Personen als Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten gearbeitet haben.

Bei Vorlage der geforderten Nachweise hat die Schülerin oder der Schüler einen Rechtsanspruch auf Zulassung (Absatz 2).

Bei der Festsetzung des Prüfungsbeginns und der Mitteilung der Prüfungstermine sollen im Interesse eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und einer rechtzeitigen Unterrichtung des Prüflings bestimmte Mindestfristen eingehalten werden (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3). In besonderen Ausnahmefällen können die genannten Fristen auch über- oder unterschritten werden. Für die Teilnahme an der staatlichen Ergänzungsprüfung oder an der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG wird eine Mitteilungsfrist von vier Wochen vorgesehen. Damit wird den Interessen der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die die Berufserlaubnis als Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter anstreben, Rechnung getragen, bei denen sich der Prüfungstermin durch die Struktur der Ausbildung nicht automatisch abzeichnet."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)