Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling die schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ein Fallbeispiel des praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 17 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 9

"Voraussetzung für das Bestehen der staatlichen Prüfung ist, dass alle Teile der Prüfung bestanden wurden (Absatz 1).

Im Falle des Bestehens der Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem amtlichen Muster der Anlage 6, in dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Besteht der Prüfling nicht, so erhält er von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine Mitteilung mit den erforderlichen Angaben (Absatz 2 Satz 2).

Einer zusätzlichen Ausbildung muss sich der Prüfling unterziehen, der die Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, ein Fallbeispiel der praktischen Prüfung oder alle Teil der Prüfung zu wiederholen hat (Absatz 4 Satz 1).

Um ungerechtfertigte Verzögerungen, meist zum Nachteil des Prüflings, zu vermeiden, soll eine Wiederholungsprüfung grundsätzlich jeweils spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen werden (Absatz 4 Satz 3).

Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich im schriftlichen Teil der Prüfung nur auf die Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling keine ausreichenden Leistungen erzielt hat. Das gilt gleichermaßen für die Fallbeispiele der praktischen Prüfung, die schlechter als ausreichend benotet wurden. Die Teile der schriftlichen oder praktischen Prüfung mit bereits nachgewiesenen mindestens ausreichenden Leistungen werden nicht erneut geprüft.

Eine allgemeine Vorschrift, wonach bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung auch die Bewährung der Schülerin oder des Schülers während der Ausbildung zu berücksichtigen sind, wird nicht aufgenommen. Als Berufszulassungsprüfung dient die staatliche Prüfung der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde und die Schülerinnen und Schüler ab sofort den Anforderungen des Berufs im Alltag genügen. Hierzu ist es erforderlich, dass sie diese Befähigung unter Anwendung sämtlicher in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der abschließenden Prüfung nachweisen."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)