Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung
(1) Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schülern befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz zu fördern. Daneben muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Aus- bildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(2) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche Handlungskompetenz zu entwickeln.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 2
"Im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts sind den Schülerinnen und Schülern die Fachkompetenzen zu vermitteln, die die Basis für die praktische Ausbildung bilden, um dort die für die Berufsausübung erforderliche Handlungssicherheit zu entwickeln. Grundlage der Ausbildung sind dabei der allgemein anerkannte Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere der Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene, Mikrobiologie, Psychologie, Sozialmedizin sowie Geistes- und Sozialwissenschaften. Neben den Fachkompetenzen ist die Förderung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz Gegenstand der Ausbildung (Absatz 1). Im Ergebnis dient die Ausbildung damit dem Ziel, berufliche Handlungskompetenz zu entwickeln.
Absatz 2 beschreibt den Beitrag der praktischen Ausbildung zur Erreichung des Ausbildungsziels und zur Herstellung einer sinnvollen Verbindung zwischen Theorie und Praxis während der Ausbildung."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)