Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§ 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher anzuhören.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(4) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Ausbildung teilgenommen hat. Hat der Prüfling an keiner weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung ablegt. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung nur durchgeführt wird, wenn daran mindestens 15 Prüflinge teilnehmen.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 4
"Die staatliche Prüfung für die Ausbildung zum Beruf des Notfallsanitäters gliedert sich jeweils in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil (Absatz 1). Die Inhalte, auf die sich die Prüfung erstreckt, sind in den §§ 15, 16 und 17 festgelegt.
Nach Absatz 2 ist die Prüfung grundsätzlich an der Schule abzulegen, an der die Ausbildung abgeschlossen wird. Ausnahmen sind aus wichtigem Grund unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 NotSanG umfasst einen mündlichen und praktischen Teil (Absatz 3). Auf eine zusätzliche schriftliche Prüfung wird hingegen verzichtet. Mit dem erfolgreichen Durchlaufen der Ergänzungsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie neben ihrer Qualifikation als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent den erweiterten Aufgaben des Notfallsanitäterberufs gewachsen sind. Dieser Nachweis wird durch eine mündliche und praktische Prüfung in ausreichendem Maße erbracht.
Die Inhalte der Ergänzungsprüfung werden in den §§ 18 und 19 geregelt. Personen, die an einer weiteren Ausbildung teilnehmen, legen die Ergänzungsprüfung an der Schule ab, an der sie diese Ausbildung durchlaufen haben (Absatz 4 Satz 1). Bei Personen, die ohne weitere Ausbildung die Ergänzungsprüfung ablegen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der diese stattfindet (Absatz 4 Satz 2). Die Behördenzuständigkeit richtet sich im Fall des Satzes 2 nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht.
Im Hinblick auf den Organisationsaufwand für staatliche Prüfungen beinhaltet Satz 3 die Möglichkeit festzulegen, dass eine Prüfung nur durchgeführt wird, wenn mindestens 15 Prüflinge daran teilnehmen."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)