Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
1. rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten; Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden,
2. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen,
3. das Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind; auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen. Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 15
"Die Vorschrift regelt den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung. Er erstreckt sich auf fünf Themenbereiche des theoretischen und praktischen Unterrichts, zu denen drei Aufsichtsarbeiten geschrieben werden. Auf Grund des übergreifenden Charakters der Themenbereiche können für die Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch komplexe Aufgabenstellungen vorgesehen werden, mit denen die jeweils für diese Aufsichtsarbeiten vorgesehenen beiden Themenbereiche zusammengefasst abgeprüft werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Sie sind an drei Tagen zu schreiben, die nicht zwingend aufeinanderfolgen müssen.
Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Schulen ausgewählt. Bei der Bildung der Note für die jeweilige Aufsichtsarbeit stimmt sich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab. Die Festlegung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Absatz 2 Satz 2 bis 4).
Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jeder der drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat (Absatz 2 Satz 5).
Da alle Themenbereiche gleichermaßen wichtig sind, entfällt eine Gewichtung der Arbeiten bei der Bildung der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)