Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend.
Begründung des Verordnungsgebers zu §§ 11 bis 14
"Die Vorschriften betreffen die Folgen des Rücktritts von der Prüfung, des Versäumens oder Nichteinhaltens eines Prüfungs- oder Abgabetermins sowie von Ordnungsverstößen, ferner die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und deren Aufbewahrung. Sie entsprechen den Vorschriften für andere Gesundheitsfachberufe.
Die behördlichen Zuständigkeiten bei Entscheidungen nach der Verordnung regeln die Länder. Sie führen das Gesetz und die Verordnung durch und bestimmen die zuständigen Behörden.
Die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nach § 11 Absatz 2 liegt bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person. Sie entscheidet, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Im Rahmen dieser Entscheidung hat sie die Rücktrittsgründe einschließlich eventuell vorzulegender ärztlicher Bescheinigungen sorgfältig zu prüfen.
Die allgemeinen Prüfungsbestimmungen gelten gleichermaßen für die Ergänzungsprüfung."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)