Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und
b) mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist,
4. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt. Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist; eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 5

"Die Vorschrift regelt die Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Absatz 1 benennt die in den Prüfungsausschuss zu berufenden Mitglieder und die an sie zu stellenden Anforderungen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 benennt die in den Prüfungsausschuss zu berufenden Fachprüferinnen und Fachprüfer. Ihre Auswahl bestimmt sich durch die zu prüfenden Themenbereiche, in denen die Fachprüferinnen und Fachprüfer unterrichten (Absatz 2 Satz 3), wobei der Begriff „überwiegend“ nicht rein rechnerisch zu verstehen ist, sondern sich auch an anderen Kriterien orientieren kann. So kann für die Prüfung die Fachprüferin oder der Fachprüfer ausgewählt werden, die oder der in dem prüfungsrelevanten Themenbereich zuletzt unterrichtet hat und damit maßgeblich an der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Prüfung beteiligt war.

Mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer muss in der Praxisanleitung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sein und die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen, um dieser neuen Funktion in der Ausbildung auch im Rahmen der Prüfung Rechnung tragen zu können. Diese Fachprüferin oder dieser Fachprüfer ist insbesondere im praktischen Teil in die Prüfung einzubinden.

Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei der Ergänzungsprüfung gelten die Vorgaben der staatlichen Prüfung entsprechend (Absatz 1 Satz 2).

Die Bestimmung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist nach Absatz 2 Satz 1 Aufgabe der zuständigen Behörde. Nach Absatz 2 Satz 2 muss für jedes Mitglied im Interesse einer jederzeitigen Funktionsfähigkeit des Prüfungsausschuss mindestens eine stellvertretende Person benannt werden.

Absatz 3 Satz 1 legt fest, wer Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses wird. Es handelt sich dabei um eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde, die oder der über die notwendige fachliche Eignung verfügt. Es besteht die Möglichkeit, dass auch eine andere fachlich geeignete Person von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Prüfungsausschussvorsitzes betraut wird. Mit der Formulierung der Anforderungen an die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll auch beim Notfallsanitäterberuf den neuen personellen Entwicklungen in den Behörden Rechnung getragen werden.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt auf Vorschlag der Schulleitung fest, welche Fachprüferinnen oder Fachprüfer mit welchen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Einzelnen für die Prüfung der einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele einschließlich ihrer Benotung zuständig sind (Absatz 3 Satz 2). Hierbei wird sie oder er die jeweilige fachliche Qualifikation der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die Themenbereiche und Fallbeispiele berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 3 sieht vor, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in dem Umfang an den einzelnen Teilen der Prüfung teilzunehmen hat, in dem dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine konkrete zeitliche Festlegung ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten an den einzelnen Schulen und die unterschiedlichen Umstände der Prüfung nicht sinnvoll. Auf sie wird daher verzichtet. Soweit die Länder weitergehende Regelungen zur Anwesenheit der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für erforderlich halten, können sie diese in ihren Durchführungsbestimmungen zur Verordnung vorsehen.

Nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde nach freiem Ermessen Sachverständige und Beobachter, zum Beispiel Unterrichtskräfte, sofern sie nicht selbst Mitglied des Prüfungsausschusses sind, zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)