Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die
1. im Fall der praktischen Ausbildung nach Anlage 2
a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" berechtigt sind,
b) über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügen sowie
c) über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen,
2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ausreichend.
(2) Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. Hierbei haben sie den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. Praxisanleitende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 haben zudem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vorzuschlagen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes betreuen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 nur noch von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut werden.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen.
(4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch Lehrkräfte der Schulen sicher. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der praxisbegleitenden Personen in den Einrichtungen zu gewährleisten. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es,
1. die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zu betreuen und
2. die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu unterstützen.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 2
"In Absatz 1 ist die Verpflichtung der Einrichtungen der praktischen Ausbildung zur Sicherstellung einer Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 NotSanG einschließlich einer Festlegung der Aufgaben der Praxisanleitung und der persönlichen Anforderungen an die praxisanleitenden Personen näher ausgeführt. Als direkte Kontaktpersonen für die Schülerinnen und Schüler während ihrer praktischen Ausbildung und als Ansprechpartner der Schulen, welche die Verantwortung für die gesamte Ausbildung tragen, leisten die praxisanleitenden Personen nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung, sondern tragen auch wesentlich dazu bei, die Verknüpfung des im Unterricht Gelernten mit den erforderlichen beruflichen Anforderungen herzustellen.
Die persönlichen Anforderungen an die praxisanleitenden Personen regelt Absatz 1 Satz 2. Im Interesse einer hohen Qualität der Ausbildung und wegen der Einbeziehung der praxisanleitenden Personen in die staatlichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen sind für diese Aufgaben neben einem einschlägigen Berufsabschluss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden erforderlich. Die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann dabei parallel zur Berufserfahrung erworben werden. Die Anforderungen an die praxisanleitenden Personen sind den Anforderungen an die Praxisanleitung nachgestaltet worden, die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelt sind und die sich dort bewährt haben.
Soweit die praktische Ausbildung im Krankenhaus stattfindet, erfolgt die Praxisanleitung durch Personen, die in der Krankenpflegeausbildung zur Praxisanleitung berechtigt sind (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Erfordern die Inhalte der praktischen Ausbildung im Krankenhaus eine ärztliche Anleitung, sind qualifizierte Ärztinnen und Ärzte als praxisanleitende Personen hinzuzuziehen. Die an der Ausbildung beteiligten Ärztinnen und Ärzte müssen ihrerseits nicht über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen; vielmehr ist Maßstab für ihre Eignung die fachliche Kompetenz, die erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern während der praktischen Ausbildung die medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Ausübung des Notfallsanitäterberufs erforderlich sind. Da bei Inkrafttreten der Verordnung noch keine Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zur Verfügung stehen und nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Personen, die für eine Praxisanleitung motiviert und geeignet sind, in vollem Umfang die geforderten Voraussetzungen bezüglich Berufserfahrung und berufspädagogischer Zusatzqualifikation erfüllen, wird den zuständigen Behörde gestattet, bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen an die Qualifikation zuzulassen (Absatz 1 Satz 3). Für eine Übergangsphase von sieben Jahren darf die geforderte Berufserfahrung außerdem im Beruf des Rettungsassistenten erworben werden (Absatz 1 Satz 4).
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt lediglich vor, über welche Qualifikation die Personen verfügen müssen, die in der Praxisanleitung tätig sind. Aufgabe der Länder ist es, die vorgesehene berufspädagogische Zusatzqualifikation inhaltlich näher zu regeln. Es ist davon auszugehen, dass die Länder in diesem Zusammenhang auch Übergangsbestimmungen für Lehrrettungsassistentinnen und Lehrrettungsassistenten treffen, die als praxisanleitende Personen bei der Notfallsanitäterausbildung mitwirken wollen.
Absatz 2 regelt die Aufgaben, die die praxisanleitenden Personen während der Ausbildung übernehmen. Zusätzlich haben die in den Lehrrettungswachen tätigen Praxisanleiterinnen und -anleiter über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben hinaus an der Auswahl der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (oder in einer Übergangsphase von fünf Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG alternativ von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten) mitzuwirken, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Teilnahme an regulären Diensteinsätzen betreuen (Absatz 2 Satz 3). Mit der Teilnahme an solchen Diensteinsätzen sollen die Schülerinnen und Schüler sukzessive auf ihre Aufgaben, die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung eigenverantwortlich zu übernehmen, herangeführt werden. Die sie betreuenden Berufsangehörigen sind damit in hohem Maß verantwortlich für die Entwicklung der praktischen Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Dieser Verantwortung müssen sich diese Berufsangehörigen bewusst sein. Indem die praxisanleitenden Personen an ihrer Auswahl beteiligt werden, soll das, soweit unter Beachtung des Direktionsrechts des Arbeitgebers möglich, sichergestellt werden.
Um den Aufgaben der Praxisanleitung gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen hergestellt wird (Absatz 3). Die nähere Ausgestaltung der Praxisanleitung erfolgt dabei durch die Länder, die im Rahmen des Vollzugs auch festlegen, welches Verhältnis zwischen praxisanleitenden Personen zu den Schülerzahlen angemessen ist.
Absatz 4 betrifft die Praxisbegleitung durch Lehrkräfte der Schule, die sich aus der Verantwortung der Schule für die gesamte Ausbildung ableitet. Durch die Anwesenheit der Lehrkräfte der Schule im Rahmen ihrer betreuenden Funktion in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung wird für die Schülerin oder den Schüler erlebbar, dass Theorie und Praxis in der Ausbildung miteinander verknüpft sind. Die Verantwortung der Schule erstreckt sich neben den Lernenden aber auch auf alle Lehrenden, die an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler beteiligt sind. Durch die Festlegung der Praxisbegleitung schließt sie deshalb auch den Kontakt und die Beratung, insbesondere in pädagogischen Fragen, mit dem praxisanleitenden Personenkreis ein. Um die Anforderungen an die Praxisbegleitung zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die Lehrkräfte regelmäßig persönlich in den Einrichtungen anwesend sind."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)