Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern (Anlage 3 zu § 1 Abs. 1)
Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:
1. Pflegeabteilung (80 Stunden)
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen
a) Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege zu kennen und durchzuführen
b) Maßnahmen zur Pflege spezieller Patientengruppen zu kennen und durchzuführen.
2. Interdisziplinäre Notfallaufnahme (120 Stunden)
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen
a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen
b) diagnostische Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen
c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen
d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.
Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.
3. Anästhesie- und OP-Abteilung (280 Stunden)
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen
a) den Umgang mit sterilen Materialien zu beherrschen
b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung zu kennen und diese unter Anleitung durchzuführen
c) Maßnahmen zum Anlegen eines periphervenösen Zugangs zu kennen und diese durchzuführen
d) Maßnahmen zum Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme zu kennen und dabei mitzuwirken
e) Maßnahmen zur Schaffung eines freien Atemwegs bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu kennen und diese durchzuführen
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.
4. Intensivmedizinische Abteilung(120 Stunden)
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen
a) Spritzenpumpen zu kennen und den Umgang damit zu beherrschen
b) Maßnahmen der Kontrolle und des Wechsels von Drainagen, Sonden und Verbänden zu kennen und durchzuführen
c) Maßnahmen zum Anlegen eines periphervenösen Zugangs zu kennen und diese durchzuführen
d) Maßnahmen zum Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme zu kennen und dabei mitzuwirken
e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen zu kennen und diese selbständig oder unter Anleitung durchzuführen
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.
5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten (40 Stunden)
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen
a) Maßnahmen der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern zu kennen und bei ihrer Durchführung mitzuwirken
b) Maßnahmen zur Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern zu kennen und unter Anleitung durchzuführen
c) Maßnahmen der Kontrolle und des Wechsels von Drainagen, Sonden und Verbänden zu kennen und bei deren Kontrolle und Wechseln mitzuwirken.
Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforderungen genügt.
6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung (80 Stunden)
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen
a) Maßnahmen der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern zu kennen und bei ihrer Durchführung mitzuwirken
b) Maßnahmen zur Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung zu kennen und unter Anleitung durchzuführen
c) Maßnahmen der Kontrolle und des Wechsels von Drainagen, Sonden und Verbänden zu kennen und bei deren Kontrolle und Wechseln mitzuwirken.
Stundenzahl insgesamt 720
Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung
(Quelle: BR-Drucksache 728/13)