Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§ 7 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 7
"Die Niederschrift dient der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und sichert die Möglichkeit einer eventuellen späteren Überprüfung des Prüfungsvorgangs."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)