Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 7 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 7

"Die Niederschrift dient der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und sichert die Möglichkeit einer eventuellen späteren Überprüfung des Prüfungsvorgangs."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)