Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine anwendungsbereite berufliche Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz nachzuweisen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten,
2. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten,
3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, von denen eine oder einer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllt, abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich und aus diesen Noten in einer Gesamtbetrachtung der Themenbereiche die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er als Ergebnis der Gesamtbetrachtung mindestens mit "ausreichend" benotet wird und der Prüfling in keinem Themenbereich die Note "ungenügend" erhalten hat.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 16

"Die Vorschrift regelt den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

In der mündlichen Prüfung wird auf das ausschließliche Abfragen von Fachwissen verzichtet. Der Prüfling hat vielmehr wegen der handlungsorientierten Ausrichtung des Unterrichts in der mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die im Unterricht erworbenen Grundlagenkenntnisse fallbezogen anzuwenden und damit über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügt. Dabei sind auch seine Personal-, Sozial- und Selbstkompetenzen einzubeziehen. (Absatz 1)

Neben den zu prüfenden Themenbereichen (Nummern 1 bis 3) sind in Absatz 2 Einzelheiten über die Form der mündlichen Prüfung festgelegt. In Absatz 3 sind die Dauer der mündlichen Prüfung und die Anzahl der Prüflinge in einem Termin festgelegt.

Absatz 4 regelt neben den Anforderungen an die Fachprüferinnen und Fachprüfer die Bildung der Note für den mündlichen Teil der Prüfung. Da jeder Themenbereich von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen und benotet wird, ist zunächst für jeden geprüften Themenbereich eine Note zu bilden. Aus diesen Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Note für die mündliche Prüfung. Maßstab hierfür ist eine Gesamtbetrachtung der Leistungen des Prüflings während der Prüfung (Absatz 4 Satz 3).

Voraussetzung für das Bestehen des mündlichen Teils der Prüfung ist, dass er im Ergebnis der Gesamtbetrachtung mindestens mit "ausreichend" benotet wird, wobei keiner der Themenbereiche mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sein darf (Absatz 4 Satz 4), da jeder der Themenbereiche von wesentlicher Bedeutung für den künftigen Einsatz des Prüflings im Notfallsanitäterberuf ist.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann sich an der mündlichen Prüfung beteiligen und dabei auch selbst Prüfungsfragen stellen (Absatz 4 Satz 2).

Nach Absatz 5 kann Zuhörerinnen und Zuhörern bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestattet werden. Die störungsfreie Durchführung der Prüfung darf dadurch nicht gefährdet werden. Ein berechtigtes Interesse ist in der Regel anzunehmen, wenn es sich um Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule oder Personen handelt, die in der Ausbildung des Berufs an der jeweiligen Schule tätig sind. Die Entscheidung über die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)