Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den antragstellenden Personen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den antragstellenden Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellenden Personen nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(3) Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 23

"§ 23 enthält Regelungen zu Fristen (Absatz 1), Bescheiden (Absatz 2) sowie zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen (Absatz 3). Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sehen dabei eine Gleichbehandlung der Ausbildungsnachweise vor, gleich aus welchen Staaten sie stammen. Die Form der Bescheide entspricht bereits den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung nach ihrer Überarbeitung.

Absatz 3 legt fest, dass sowohl Eignungs- wie auch Kenntnisprüfung in Form einer staatlichen Prüfung stattfinden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, können dabei insbesondere die regulär durchgeführten Prüfungsveranstaltungen genutzt werden."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)