Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 24 Erlaubnisurkunde

Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 24

"Die Vorschrift verweist auf das in Anlage 12 vorgeschriebene amtliche Muster für die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)