Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens
1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1920 Stunden,
2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1960 Stunden und
3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.
(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:
1. im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt,
2. im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,
3. im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
4. im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.
(3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
1. dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie
2. der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 1:
"Absatz 1 regelt Umfang und Struktur der Ausbildung zum Beruf des Notfallsanitäters. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht im Umfang von 1920 Stunden und aus einer praktischen Ausbildung von 2680 Stunden, die sich auf genehmigte Lehrrettungswachen (1960 Stunden) und geeignete Krankenhäuser (720 Stunden) verteilt.
In der Anlage 1, auf die verwiesen wird, sind unter Angabe der vorgesehenen Mindeststundenzahlen zunächst die Inhalte des Unterrichts aufgeführt. Sie sind in Anlehnung an die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in übergreifenden und handlungsorientierten Themenbereichen dargestellt. Diese Themenbereiche sind nach modernen berufspädagogischen Gesichtspunkten ausgerichtet und ermöglichen eine stärkere Verbindung zwischen Theorie und Praxis.
Im Gegensatz zur Krankenpflegeausbildung sind die Themenbereiche des Unterrichts und die Funktionsbereiche der praktischen Ausbildung im Krankenhaus sowohl bezüglich des theoretischen und praktischen Unterrichts wie der praktischen Ausbildung inhaltlich näher unterlegt. Dies dient im Hinblick auf die umfassend überarbeitete und neu gestaltete Ausbildung der Unterstützung der Schulen und Krankenhäuser bei der Umsetzung der Ausbildung und damit dem Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 NotSanG.
Die Inhalte der Anlage 1 wurden unter Beteiligung der Expertengruppe, die das Bundesministerium für Gesundheit im Vorfeld der Erarbeitung NotSanG beraten hat, erarbeitet. Sie bilden die theoretischen Wissensgrundlagen, die erforderlich sind, um das in § 4 NotSanG enthaltene Ausbildungsziel zu erreichen. Dort geht es in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c sowie Nummer 2 auch um die Aufgaben, die die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Rahmen der Mitwirkung, d.h. auf ärztliche Veranlassung, übernehmen um und Tätigkeiten, die sie zur Lebensrettung oder Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden auf eigene Verantwortung durchführen. Sie werden insbesondere im Themenbereich 7 "Bei der erweiterten medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung" näher beschrieben, wobei die Buchstaben b bis e die Aufgaben beinhalten, die § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a NotSanG erfasst, während Buchstabe f die Aufgaben des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c zusammenfasst. Entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG enthalten schließlich die Buchstaben g bis i die Maßnahmen, zu deren Durchführung die die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter unter den dort genannten Einsatzbedingungen auch ohne ärztliche Veranlassung befähigt werden sollen. Dabei geht es inhaltlich nicht nur um die entsprechenden theoretischen und praktischen Grundlagen zur Ausübung der jeweiligen Aufgaben, sondern insbesondere auch um die rechtlichen Rahmenbedingungen, die dabei zu beachten sind, weshalb darauf jeweils ausdrücklich hingewiesen wird. Insbesondere bei der erweiterten notärztlichen Therapie spielt zusätzlich der Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine wichtige Rolle. Es wird daher zusätzlich deutlich gemacht, dass dieser Aspekt bei der Auswahl der Maßnahmen zu berücksichtigen ist, weshalb in der Ausbildung hierauf besonders eingegangen werden muss. Die praktische Ausbildung findet in genehmigten Lehrrettungswachen (Anlage 2) und geeigneten Krankenhäusern (Anlage 3) statt. Entsprechend den Aufgaben des Notfallsanitäterberufs stellt die Ausbildung in der Lehrrettungswache dabei den überwiegenden Anteil.
Dort sind die Kompetenzen zu entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler am Ende der Ausbildung dazu befähigen, die Durchführung und die Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung eigenständig zu übernehmen. Zu diesem Zweck wird die Zahl realer Einsätze vorgegeben, an denen die Schülerinnen und Schüler während der Ausbildung teilnehmen müssen. Zudem haben die Lehrrettungswachen sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler Gelegenheit haben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse einzuüben und zu vertiefen, um so die erforderlichen praktischen Fertigkeiten zu entwickeln. Um den örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Lehrrettungswachen gerecht zu werden, beinhaltet die praktische Ausbildung nach Anlage 2 auch einen Stundenanteil, der zur freien Verfügung auf die einzelnen Einsatzbereiche verteilt werden kann.
Die Eignung eines Krankenhauses bestimmt sich danach, dass es dem ihm durch das NotSanG und diese Verordnung zugewiesenen Ausbildungsauftrag gerecht werden kann.
Im Einzelnen obliegt es der Durchführungsverantwortung der Länder zu entscheiden, wann das der Fall ist. Dabei ist es möglich, die praktische Ausbildung auf mehrere Krankenhäuser zu verteilen, wenn sie nicht in einem Krankenhaus sichergestellt werden kann.
Soweit die Einbindung von Praxen in die Ausbildung gefordert worden ist, kann dieser Forderung auf Grund der Vorgaben des NotSanG, das in § 5 Absatz 2 Satz 3 nur geeignete Krankenhäuser als Einrichtungen der praktischen Ausbildung nennt, nicht entsprochen werden.
Die praktische Ausbildung im Krankenhaus dient der Entwicklung der notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie beinhaltet neben den Einsätzen in den in Anlage 3 aufgeführten Funktionsbereichen auch allgemeine Kenntnisse über Abläufe in Krankenhäusern sowie die Beachtung von medizinischen Grundregeln wie der Hygiene und dem Infektionsschutz, notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung nebst der dazugehörigen Geräte, Umgang mit Medikamenten und Medikationen, die allgemeine Patientenaufnahme und -übergabe oder die Dokumentation in einem für den Notfallsanitäterberuf notwendigen Umfang. Die genauere Ausgestaltung der Inhalte obliegt den Curricula der Länder oder Schulen. Um dem breiten Aufgabenspektrum des Notfallsanitäterberufs gerecht zu werden und im Hinblick auf die demografische Entwicklung der Bevölkerung sind auch Einsätze in der Geburtshilfe und dem pädiatrischen Bereich sowie in einer psychiatrischen, gerontopsychiatrischen oder gerontologischen Abteilung vorgesehen.
Auf Vorschlag der bereits angesprochenen Expertengruppe wurden Vorgaben für eine mögliche Strukturierung der Ausbildung entwickelt (Absatz 2). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Ob von ihr Gebrauch gemacht wird, entscheiden die Länder, die diese Entscheidung auch den Schulen im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Ausbildung überlassen können. Wird die vorgeschlagene Strukturierung genutzt, kann sie als Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Satz 2 NotSanG als herangezogen werden.
In Absatz 3 ist die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 NotSanG näher geregelt. Inhaltlich verweist er auf Anlage 4.
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen, die Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung oder staatlichen Ergänzungsprüfung ist, ist gemäß dem amtlichen Muster nach Anlage 5 nachzuweisen, auf die Absatz 4 Bezug nimmt.
Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "regelmäßig" und "erfolgreich" steht der Schule ein Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist die Voraussetzung der Regelmäßigkeit im Allgemeinen erfüllt, wenn normale Fehlzeiten nicht oder nur unwesentlich überschritten sind. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn die zu beobachtenden Leistungen der Schülerin oder des Schülers ihre oder seine Eignung für den angestrebten Beruf erkennen und das Bestehen der Prüfung erwarten lassen. Liegen diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor oder bestehen begründete Zweifel, ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken, so dass unter Umständen eine Verlängerung der Ausbildungszeit erforderlich wird.
Die Art und Weise der Feststellung einer erfolgreichen Teilnahme ist der Schule überlassen. Sie kann zu diesem Zweck auch bestimmte Leistungskontrollen durchführen, das Erreichen bestimmter Noten in Nichtprüfungsfächern als Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung festschreiben oder Jahreszeugnisse erteilen. Eine allgemeine Grundlage für die Beurteilung der erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen bilden aber insbesondere die Aufzeichnungen, die die Schule während der Ausbildung über jede Schülerin oder jeden Schüler führt. Eine Einbeziehung von Vornoten erfolgt nicht, da nur in einer Prüfung am Ende der Ausbildungszeit sicher festgestellt werden, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Denn erst nach Abschluss aller Ausbildungsveranstaltungen verfügen die Schülerinnen und Schüler über alle zur Berufsausübung notwendigen Kompetenzen, was sie in der Prüfung zeigen müssen."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)