Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§ 8 Benotung der staatlichen Prüfung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung nach den §§ 15 bis 17 werden wie folgt benotet:
1. "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. "befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 8
"Für die Benotung der Prüfungsleistungen wird das in den vorhandenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vorgesehene Notensystem übernommen, das den in den anderen Ausbildungsbereichen üblichen Grundsätzen weitgehend entspricht."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)