Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§ 25 Übergangsvorschrift
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Begründung des Verordnungsgebers zu § 25
"Die Vorschrift regelt, dass Ausbildungen, die nach dem Rettungsassistentengesetz begonnen wurden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten abgeschlossen werden."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)