Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter

§ 25 Übergangsvorschrift

Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Begründung des Verordnungsgebers zu § 25

"Die Vorschrift regelt, dass Ausbildungen, die nach dem Rettungsassistentengesetz begonnen wurden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten abgeschlossen werden."

Quelle: BR-Drucksache 728/13)