Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes (Anlage 4 zu § 1 Abs. 3)
1. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
a) Theoretischer und praktischer Unterricht
aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 (20 Stunden)
bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 (20 Stunden)
cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 (160 Stunden)
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung (120 Stunden)
Stundenzahl insgesamt: 320
b) Praktische Ausbildung
aa) in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 (40 Stunden)
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 (40 Stunden)
bb) in der Lehrrettungswache (80 Stunden)
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stundenzahl gesamt: 160
1602. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
a) Theoretischer und praktischer Unterricht
aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 (60 Stunden)
bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 (40 Stunden)
cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 (280 Stunden)
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung (240 Stunden)
Stundenzahl insgesamt 620
b) Praktische Ausbildung
aa) in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 (80 Stunden)
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 (60 Stunden)
zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 (40 Stunden)
bb) in der Lehrrettungswache (140 Stunden)
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
(Quelle: BR-Drucksache 728/13)