Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Notfallsanitäter
§ 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen und
1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder
2. über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die antragstellenden Personen nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling übernimmt dabei alle anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung im Sinne des § 17 Absatz 2 in mindestens einem und höchstens vier Fallbeispielen. Die zuständige Behörde legt die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung erstreckt, und den Bereich der Notfälle, aus dem sie stammen sollen, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fallbeispiel, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
Begründung des Verordnungsgebers zu §§ 21 und 22
"Die §§ 21 und 22 enthalten die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 5 NotSanG. Sie entsprechen den Regelungen in anderen Approbationsordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.
§ 21 betrifft die Anerkennung von EU-Diplomen oder von Diplomen, die den EU-Diplomen gleichgestellt sind. Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abzuleisten sind. Es wird ausgeführt, dass die Notwendigkeit des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede dann besteht, wenn sie nicht durch nachgewiesene Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten. Der Begriff der Berufspraxis ist umfassend zu verstehen. Er beinhaltet insbesondere auch sonstige einschlägige Qualifizierungsmaßnahmen wie Fort- oder Weiterbildungen, die im Rahmen der beruflichen Entwicklung absolviert worden sind. An den Nachweis sind keine formellen Anforderungen geknüpft. Der zuständigen Behörde muss jedoch belegbar dargelegt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten positiv erworben wurden.
In § 21 Absatz 2 und 3 werden Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung näher beschrieben. Absatz 2 Satz 1 legt das Ziel des Anpassungslehrgangs fest. In Satz 2 wird bestimmt, in welcher Form und an welchen Einrichtungen der Lehrgang durchzuführen ist. Dabei sollen insbesondere die Einrichtungen genutzt werden, die an der Regelausbildung beteiligt sind. Die Sätze 4 und 5 betreffen Entscheidungen der zuständigen Behörde und den Nachweis über die Durchführung des Lehrgangs.
In § 21 Absatz 3 Satz 1 wird das Ziel der Eignungsprüfung bestimmt. Die Sätze 2 bis 4 regeln die Inhalte der Prüfung näher. Hierbei wird auf die Form der praktischen Prüfung nach § 17 zurückgegriffen. Gerade in der praktischen Prüfung sind die in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten unter Praxisbedingungen nachzuweisen. Zusammen mit einem Fachgespräch ist diese Art der Überprüfung daher besonders geeignet, um festzustellen, dass die Qualifikation der antragstellenden Person sich nicht von der Qualifikation unterscheidet, die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters in Deutschland erforderlich ist.
Für die Dauer und Bewertung der Prüfung gelten die Regelungen zum praktischen Teil der Ergänzungsprüfung entsprechend.
Eine endgültig nicht bestandene Eignungsprüfung schließt eine spätere Anerkennung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht aus. Gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können neue Tatsachenvorträge ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen. Als solche kommen Nachweise weiterer Qualifikationen in Betracht, die die antragstellenden Personen nach dem endgültigen Abschluss eines vorhergehenden Anerkennungsverfahrens, in dem die Anpassungsmaßnahmen nicht bestanden wurden, erworben haben.
§ 22 ist strukturell dem § 21 nachgebildet. Er beinhaltet die Anerkennungsregelungen für die Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten. Auch hier legt Absatz 1 zunächst die Voraussetzungen fest, unter denen ein Anpassungslehrgang (Absatz 2) oder eine Kenntnisprüfung (Absätze 3 bis 7) erforderlich sind. Die Begründung zu § 21 gilt weitgehend entsprechend.
Nach Absatz 2 Satz 7 wird die vorgesehene Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt. Wird dabei festgestellt, dass die antragstellende Person den Anpassungslehrgang ohne Erfolg abgeleistet hat, wird der Lehrgang verlängert und ein erneutes Abschlussgespräch geführt (Satz 8 bis 10). Die Wiederholung des Abschlussgesprächs setzt eine erneute Teilnahme an einem Anpassungslehrgang voraus. Kann auch dabei kein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs festgestellt werden, darf die gesamte Anpassungsmaßnahme nur einmal wiederholt werden (Satz 11).
In § 22 Absatz 3 wird das Ziel der Kenntnisprüfung bestimmt. Satz 2 legt fest, dass die Prüfung einen mündlichen und einen praktischen Teil umfasst.
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich gemäß Absatz 4 auf ausgewählte Themenbereiche, die Kernbereiche der Ausbildung betreffen und deren Kenntnis damit für die Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters wesentliche Voraussetzung ist. Satz 2 regelt die Dauer der Prüfung.
Der praktische Teil der Kenntnisprüfung (Absatz 5) entspricht der Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3.
Auch bei Drittstaatsdiplomen schließt eine endgültig nicht bestandene Anpassungsmaßnahme eine spätere Anerkennung nicht aus. Auf die Begründung zu § 21 wird insoweit verwiesen."
Quelle: BR-Drucksache 728/13)