Notfallsanitätergesetz - NotSanG
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(Gesetzentwurf! Quelle: BR-Drucksache 608/12)