Notfallsanitätergesetz - NotSanG
§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungerbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis und eine der beiden folgenden Bescheinigungen
vorzulegen:
1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit
zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein, oder
2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
(Gesetzentwurf! Quelle: BR-Drucksache 608/12)