Notfallsanitätergesetz - NotSanG

§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren.

(Gesetzentwurf! Quelle: BR-Drucksache 608/12)