Notfallsanitätergesetz - NotSanG

§ 28 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(Gesetzentwurf! Quelle: BR-Drucksache 608/12)