Notfallsanitätergesetz - NotSanG

§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde

Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er
1. als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(Gesetzentwurf! Quelle: BR-Drucksache 608/12)