Notfallsanitätergesetz - NotSanG

§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

(Gesetzentwurf! Quelle: BR-Drucksache 608/12)