Notfallsanitätergesetz - NotSanG

§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

(Gesetzentwurf! Quelle: BR-Drucksache 608/12)