Beruf Notfallsanitäter

Verletze versorgen

Die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter löst die Berufsbezeichnung Rettungsassistent ab, wenn das neue Notfallsanitätergesetz am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Doch nicht nur die Berufsbezeichnung ändert sich. Auch die Ausbildung und das Berufsbild werden novelliert.

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter

§ 1 NotSanG statuiert eine Erlaubnispflicht für das Führen der dort genannten Berufsbezeichnungen Notfallsanitäter und Notfallsanitäterin, nicht für die Ausübung des Berufs.

Der Gesetzgeber wollte die bisherigen Berufsbezeichnungen Rettungsassistent und Rettungsassistentin nicht beibehalten. Als Grund hat er den Patientenschutz, die Qualität der Neuregelung und die künftige Entwicklung des Berufs angegeben (vgl. BR-Drs 608/12)

Die Berufsbezeichnung Rettungsassistent fand sich ohnehin nicht im allgemeinen Sprachgebrach. Gebräuchlich ist die Bezeichnung Rettungssanitäter.
Ziel war, das modernisierte und mit einer wesentlichen Weiterentwicklung des bisherigen Rettungsassistentenberufs verbundene Berufsbild, das sich in diesem neuen Gesetz wiederfindet, nach außen deutlich zu machen. Es wurde die Bezeichnung Notfallsanitäter gewählt, die den bewährten Zusatz des „Sanitäters“, der üblicherweise mit der Leistung von unmittelbarer Hilfe verbunden wird, mit dem Begriff Notfall als eine Steigerung des Begriffs der „Rettung“ kombiniert.
Die Notfallrettung findet sich bereits im allgemeinen Sprachgebrauch. Im ärztlichen Bereich sind es die „Notärzte“ oder „Notfallmediziner“, die im Rettungsdienst tätig sind.

Die Führung der genannten Berufsbezeichnungen wird also geschützt. An die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Sinne des Notfallsanitätergesetzes sollen durch die Rettungsdienstgesetze der Länder Rechtsfolgen für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten geknüpft werden. Dies ist notwendig, da die Berufsausübung unmittelbare Auswirkung auf das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der Bevölkerung hat.

Die Abkürzung der Berufsbezeichnung wird hingegen nicht gesetzlich geregelt. Für den Fall der Verwendung einer Abkürzung wird voraussichtlich auf die Kurzbezeichnung des Gesetzes zurückgegriffen werden. Abgekürzte Berufsbezeichnung ist danach NotSan. Wenn es erforderlich sein sollte, darüber hinaus verpflichtende Regelungen für eine Abkürzung zu treffen, kann dies in der noch zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgen.

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter werden in § 2 NotSanG genannt. Diese haben sich im Vergleich zur alten Rechtslage (Rettungsassistent) nicht geändert.

Erlaubniserteilung bei Ausbildung im Ausland

Es werden auch Regelungen hinsichtlich Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereichs des NotSanG (Ausland) getroffen, falls nicht die spezielleren Vorschriften auf Grund des EU-Rechts oder internationaler Abkommen Platz greifen. Eine Drittstaatsausbildung wird anerkannt, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorliegt. Das wird im Rahmen eines Ausbildungsvergleichs geprüft. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn beim Vergleich der Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden. Wesentliche Unterschiede können auch durch einschlägige Berufspraxis ausgeglichen werden. Die Gleichwertigkeit kann – je nach nach Wahl der Antragstellers - in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs mit abschließender Prüfung nachgewiesen werden. Die Kenntnisprüfung ist mit der staatlichen Abschlussprüfung nicht identisch, da von einem Anerkennungsbewerber nicht gefordert werden kann, dass er die staatliche Prüfung in einem Umfang ablegt, die sich aktuell auf dem Wissensstand bewegt, der unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung gegeben ist. Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre und schließt mit einer Prüfung ab.

Die im Notfallsanitätergesetz enthaltenen Vorschriften zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, sind abschließend. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.