Ausbildungsvergütung

In § 15 NotSanG ist festgelegt, dass der Ausbildungsträger den Schülern eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen muss. Die Höhe ist noch nicht festgelegt. Sie wird voraussichtlich in den Ausführungsgesetzen der Länder geregelt werden.

Die Pflicht, eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, ist eine wesentliche Neuerung. Eine solche Vergütungspflicht war bei der bisherigen Ausbildung zum Rettungsassistenten während der Schulzeit nicht vorgesehen. Die Vergütung schon während der Ausbildung soll dazu beitragen, die Attraktivität der Ausbildung zu steigern.