Fragen und Antworten für Rettungsassistenten
Insbesondere Rettungsassistenten stellen sich nun die Frage: was muss ich tun? Und: wann muss ich etwas tun? Muss ich mich zum Notfallsanitäter ausbilden lassen? Wir haben die wichtigsten Fragen mit Antworten zusammengestellt.
Aber auch diejenigen, die noch keine Ausbildung im Rettungswesen gemacht haben, finden hier viele Antworten auf Fragen zur Ausbildung zum Notfallsanitäter.
Was passiert mit den Rettungsassistenten, die sich nicht zum Notfallsanitäter weiter qualifizieren?
Für eine Übergangszeit wird es den Rettungsassistenten weiter geben, solange die Rettungsdienstgesetze der Länder ihn vorsehen. Man muss jedoch als sicher damit rechnen, dass der Rettungsassistent durch den Notfallsanitäter ersetzt wird. Die Folge ist, dass Rettungsassistenten dann nicht zum Einsatz kommen können.
Bis wann werden die Landesrettungsdienstgesetze im Hinblick auf den Einsatz der Notfallsanitäter geändert werden?
Die Rettungsdienstschulen sowie die Arbeitgeber werden zum größten Teil mit den Ausbildungen zum Notfallsanitäter erst im Jahr 2015 beginnen, wenngleich es an einigen Schulen sicherlich bereits 2014 Ausbildungsgänge zum Notfallsanitäter geben wird. Folglich werden frühestens 2017 die ersten Notfallsanitäter nach dem neuen NotsanG ausgebildet sind.
Eine Ausbildung zum Rettungsassistenten kann noch bis zum 31. Dezember 2014 begonnen werden. Die Ausbildungsgänge zum Rettungsassistenten werden somit erst ca. 2016 enden.
Die Bundesländer werden – weil ihnen in den nächsten Jahren noch nicht hinreichend Notfallsanitäter zur Verfügung stehen - ihre Rettungsdienstgesetze erst später ändern und an das Notfallsanitätergesetz anpassen. Dennoch geht die Entwicklung unaufhaltsam hin zum Notfallsanitäter.
Wann gibt es die ersten Ausbildungsangebote zum Notfallsanitäter?
Das Notfallsanitätergesetz tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Die ersten Ausbildungen werden folglich ebenfalls 2014 angeboten werden.
Welche Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung gibt es?
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zum Notfallsanitäter sind a) ein mittlerer Schulabschluss oder eine andere gleichwertige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine nach einem Hauptschulabschluss bzw. einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und b) die "gesundheitliche Eignung" zur Ausübung des Berufs.
Wie wird man als Rettungsassistent ein Notfallsanitäter?
Der Weg zum Notfallsanitäter gabelt sich in mehrere Möglichkeiten. Entweder man leistet die gesamte staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter ab oder man absolviert – sofern man keine oder nur geringe Berufserfahrung nachweisen kann - einen Ergänzungslehrgang von 960 bzw. 480 Stunden und macht anschließend eine Ergänzungsprüfung.
Sieht das Notfallsanitätergesetz denn keine Überleitungsregelung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter vor, wie es entsprechend eine vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten gab?
Nein. Übergangsvorschriften sind abschließend in § 32 NotsanG geregelt.
Kann man sich als Rettungsassistent auch ohne Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren?
Ja, entsprechend § 32 Notfallsanitätergesetz kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine staatliche Prüfung direkt absolviert werden.
Gibt es für die Weiterqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter Vorbereitungsseminare?
Die einzelnen Rettungsschulen bieten Vorbereitungslehrgänge zur Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten an. Die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Notfallsanitätergesetz in § 16 und in der Anlage 1.
Muss sich der Rettungsassistent selbst um die Ergänzungslehrgänge und Prüfungen kümmern oder macht dies der Arbeitgeber für ihn?
Diese Aufgabe obliegt dem jeweiligen Rettungsassistenten grundsätzlich selbst, der Arbeitgeber kann hier beratend tätig werden. Trägt er die Kosten der Ausbildung (s. nächste Frage), regelt der Arbeitgeber u.U. die Auzsbildung auch .
Wer trägt die Kosten für die Vorbereitungslehrgänge und Ergänzungsprüfungen zur Nachqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter?
Der Bund hat hierzu keine gesetzlichen Regelungen getroffen. Die Kosten können (ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber übernommen werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht aber nicht. Besteht eine große Nachfrage nach Notfallsanitätern, hat der Arbeitgeber also ein Interesse daran, seine Rettungsassistenten als Notfallsanitäter zu beschäftigen, so ist mit einer Kostenübernahme durch ihn zu rechnen. Andernfalls muss der Rettungsassistent die Kosten der Ergänzungslehrgänge und Prüfungen selbst tragen
Werden die Ergänzungsprüfung und auch die Vorbereitungslehrgänge auf die Arbeitszeit angerechnet?
Diese Frage ist gesetzlich nicht beantwortet, so dass es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ob er die Prüfungs- und Lehrgangszeit auf die Arbeitszeit anrechnet.
Bis wann müssen die Ergänzungsprüfungen abgelegt werden?
§ 32 Notfallsanitätergesetz legt fest, dass Rettungsassistenten die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen dürfen, wenn sie in einem Zeitrahmen von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden haben.
Welchen Umfang müssen die Ergänzungslehrgänge haben?
Das Gesetz macht hierzu keine Vorgaben. Es können somit Lehrgänge in Vollzeitform, in Teilzeitform, nebenberuflich und auch als Fernstudienform angeboten werden.
Wie sind die Ergänzungsprüfungen und die Ergänzungslehrgänge ausgestaltet?
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Notfallsanitäter (NotSan-APrV) regelt die Ausgestaltung der Lehrgänge und Prüfungen. Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Ist es möglich, die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter bereits während der Ausbildung zum Rettungsassistenten zu machen?
Nach dem Gesetz ist dies nicht möglich. § 32 NotsanG geht davon aus, dass die Ausbildung zum Rettungsassistenten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen worden sein muss und die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" geführt werden durfte. Nur dann ist ein Übergang zum Notfallsanitäter möglich.
Kann man mit dem Abschluss der Ausbildung zum auch im Ausland arbeiten?
Auch im Ausland kann man als Notfallsanitäter arbeiten. Allerdings sind in einigen Ländern spezielle Anerkennungsverfahren zu erfüllen. Das bedeutet, dass man seine Ausbildung zum Notsan in einigen Ländern anerkennen lassen muss.
Ändert sich mit der Einführung des Notfallsanitäters die Besetzung der Fahrzeuge des Rettungsdienstes?
Die Besetzung der Rettungsmittel regeln die Bundesländer in den Landesrettungsdienstgesetzen. Dort gibt es noch keine Aussagen.
Bekommen Notfallsanitäter ein höheres Gehalt als Rettungsassistenten?
Das NotSan-Gesetz sieht im Wesentlichen die Verlängerung der Ausbildung von zwei auf drei Jahre mit dem in § 4 genannten Ausbildungsziel vor. Die Ausbildungsvergütung ist in § 15 geregelt. Das Notfallsanitätergesetz hat somit nur indirekten Einfluss auf die Bezahlung der Rettungsdienstmitarbeiter. Das folgt auch schon aus der Tarifautonomie, nach der das Aushandeln von Entgelten Aufgabe der Gewerkschaften und Arbeitgeber ist. Die Höhe des Gehalts wird sich somit aus den Tarifverträgen ergeben.
Wo ist der Ausbildungsablauf zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter geregelt?
Es gibt eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Daraus ergibt sich, dass ie Ausbildung in theoretische Teile in Rettungsschulen sowie in praktische Teile in Kliniken und Rettungswachen aufgeteilt ist. Die NotSan-APrV gibt es hier.
Was darf ein Notfallsanitäter alles tun? Welche Kompetenzen hat er?
Diese Frage wird in § 4 NotSanG beantwortet.
Wie lautet die offizielle Abkürzung für den Notfallsanitäter?
Eine offizielle Abkürzung gibt es nicht. Lediglich das Notfallsanitätergesetz wurde vom Gesetzgeber offiziell als "NotSanG" abgekürzt. Davon ausgehend könnte man den Notfallsanitäter mit "NotSan" abgekürzen. Auch die Abkürzung "NFS" kann man verwenden.
Sieht das Notfallsanitätergesetz besondere Regelungen für das Ehrenamt vor?
Nein, das Gesetz trifft keine speziellen Regelungen, weder eine Überleitungsregelung noch eine Regelung für die Ausbildung. § 5 Notfallsanitätergesetzes bestimmt aber, dass die Ausbildung für Notfallsanitäter in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre dauert. Eine Anrechnung von ehrenamtlichen Tätigkeiten auf diese Ausbildungszeit ist nicht vorgesehen.
Muss der Auszubildende die Kosten des Staatsexamens für Notfallsanitäter tragen?
Nein, diese Kosten werden in aller Regel vom Träger der Ausbildung, also dem Arbeitgeber des Auszubildenden getragen.
Wie werden die Berufsjahre eines Rettungsassistenten bei der Überleitung und Ausbildung zum Notfallsanitäter angerechnet?
Rettungsassistenten mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung können sofort die Ergänzungsprüfung ablegen. Rettungsassistenten mit wenigstens drei Jahren Berufserfahrung müssen einen 480-stündigen Vorbereitungslehrgang absolvieren. Rettungsassistenten mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung müssen vor der Prüfung einen 960-stündigen Vorbereitungslehrgang absolvieren.
Ab welchem Zeitpunkt werden Berufsjahre eines Rettungsassistenten für die Anerkennung angerechnet?
Ab dem Tag, ab dem man die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" führen durfte, wird angerechnet. Am 31.12.13, dem Tag des Inkrafttretens des NotsanG endet die Möglichkeit der Anrechnung von Jahren der Berufserfahrung.
Was geschieht mit den Lehrrettungsassistenten?
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt in § 2 "Praktische Ausbildung" die Qualifikation der Praxisanleiter.
Müssen sich auch Notfallsanitäter jährlich fortbilden?
Ja, wie die Rettungsassistenten müssen sich auch Notfallsanitäter jährlich fortbilden. § 4 des Notfallsanitätergesetzes bestimmt, dass der Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen eigenständig durchführen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Dies hat zur Konsequenz, dass entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die Fortbildungen und die darin enthaltenen Zertifizierungen bestehen bleiben.
Darf die Behörde die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" nachträglich entziehen?
Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, die das Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter gestatten, so kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entzogen werden. Grundsätzliche Voraussetzung zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" ist, dass keine Annahme auf unzuverlässiges Verhalten im Beruf besteht und eine gesundheitliche Eignung für den Beruf gegeben ist.
Was bedeutet "gesundheitliche Eignung"?
Die gesundheitliche Eignung für den Beruf Notfallsanitäter wird von Ärzten (betriebsärztliche Dienste) entsprechend den Anforderungen des Berufes festgestellt. Es wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Was sind die Haupt-Unterschiede zwischen Ergänzungsprüfung und Staatsexamen?
Die§§ 14, 15, 16 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Notfallsanitätergesetz triffen hierzu die einschlägigen Regelungen.
So beinhaltet die Ergänzungsprüfung lediglich einen mündlichen und praktischen Teil. Einen schriftlichen Teil wie bei der staatlichen Prüfung gibt es nicht.
Im praktischen Teil der Prüfung sind lediglich 2 Fallbeispiele zu bearbeiten, in der staatlichen Prüfung 4 Fallbeispiele. Weiter ist die Auswahl der Fallbeispiele eingeschränkt: In der Ergänzungsprüfung werden diese dem Bereich der traumatologischen Notfälle und dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation entnommen. In der staatlichen Prüfung kommt ein Fallbeispiel zusätzlich aus dem Bereich der internistischen Notfälle.
Werden ausländischen Ausbildungen anerkannt, die in anderen EU-Ländern gemacht wurden?
Ja, aber es muss eine Kenntnisprüfung abgelegt bzw. ein Anpassungslehrgang besucht werden.
Welche Auswirkungen haben eine langjährige (länger als fünf Jahre) nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeit als Rettungsassistent im Rahmen der Übergangsregelungen zum Notfallsanitäter bezüglich der Zulassung zur Ergänzungsprüfung?
Eine Anerkennung bzw. sofortige Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nur möglich, wenn die Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung erbracht wurde. Folglich müssen nebenberufliche Rettungsassistenten den 960-stündigen Ergänzungslehrgang absolvieren.
Gibt es Verkürzungen für hauptamtliche medizinische Assistenten?
Verkürzungen für medizinisches Assistenzpersonal sind nicht vorgesehen. Sie müssen als Rettungsassistenten einen Ergänzungslehrgang zur Erreichung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter absolvieren.
Was bedeutet Beschäftigung in Vollzeit "im Rettungsdienst" bei der Übergangsregelung?
Es kommt auf eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit an. Wo diese erbracht wurde, ist unerheblich. Es fällt also eine Vollzeitbeschäftigung als Rettungsassistent im Industriebetrieb mit internem Rettungsdienst genauso darunter wie eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Können Rettungssanitäter eine verkürzte, berufsbegleitende Ausbildung zum Notfallsanitäter machen?
Nein, jeder muss die Vollzeitausbildung absolvieren. Ausnahme sind die Rettungsassistenten, die die Voraussetzungen für eine eine ergänzende Qualifizierung zum Notfallsanitäter erfüllen. Für sie gibt es die Möglicheit einer berufsbegleitenden Weiterqualifikation.
Wie kann man Notfallsanitäter werden, wenn man 2014 eine verkürzte Ausbildung zum Rettungsassistenten absolviert und seine Stunden als Sanitäter anerkennen läßt?
Das RettAssG läuft erst zum 31. Dezember 2014 aus. Nach abgeschlossener Ausbildung zum Rettungsassistenten kann dann eine Weiterbildung zum Notfallsanitäter gemacht werden. Ein derartiges Vorgehen sollte man sich aber gründlich überlegen. Besser dürfte es sein, sofort mit der Ausbildung zum Notfallsanitäter zu beginnen.
Darf ein Lehrrettungsassistent weiterhin an Rettungsschulen unterrichten oder muss er eine Zusatzausbildung machen?
In den nächsten fünf Jahren darf er weiter als Lehrrettungsassistent an Rettungsschulen unterrichten. Für die Zeit danach gibt es noch keine Regelung.
Sollte man im Jahr 2014 eine Ausbildung im Rettungsdienst zum Rettungsassistenten machen oder sofort Notfallsanitäter werden?
In jedem Fall sollte sofort eine Ausbildung zum Notfallsanitäter gemacht werden. Es ist voraussehbar, dass der Rettungsassistent innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren aus den Rettungsdienstgesetzen der Länder getilgt sein wird. Er darf dann keinen Einsatz auf den Rettungsmitteln mehr machen. Wird man erst Rettungsassistent, müsste man sich einem Nachqualifizierungsverfahren unterwerfen.